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Satzung EKKK

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§ 1      Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen: Elterninitiative krebskranker Kinder Sankt Augustin e.V. Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Siegburg unter der Nummer 40 VR 1623 eingetragen. In den nachfolgenden Bestimmungen der Satzung wird er kurz „Elterninitiative“ genannt.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in St. Augustin, Arnold-Janssen-Str. 29, 53757 St. Augustin.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr läuft vom Tage der Gründung, 30.11.1989, bis zum 31.12.1990.

§ 2      Zweck, Aufgabe und Gemeinnützigkeit des Vereins

  1. Die Elterninitiative verfolgt das Ziel, die onkologisch und hämatologisch erkrankten Kinder und Jugendlichen psychosozial zu betreuen und im Fall besonderer Bedürftigkeit zu unterstützen. Die Elterninitiative arbeitet mit dem ärztlichen und pflegerischen Team der Asklepios Klinik St. Augustin zusammen. Im Bedarfsfall kann der Verein die Finanzierung zwingend benötigter Personalstellen zur Verbesserung der Rahmenbedingungen zur Verfügung stellen. Die Elterninitiative führt regelmäßige Treffen zur satzungsgemäßen Erfüllung des Vereinszweckes durch.
  2. Die Elterninitiative verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  3. Die Elterninitiative ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins, soweit sie nicht in ihrer Person selbst die Voraussetzungen für eine Förderung im Sinne des Vereinszwecks erfüllen.
  5. Es darf keine Person des Vereins durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3      Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann werden:
    1. Jedes Elternteil eines betroffenen Kindes oder Jugendlichen.
    2. Das medizinische Personal der Asklepios Klinik St. Augustin.
    3. Personen, die mit Ziel und Zweck des Vereins eng verbunden sind.
  2. Korrespondierende Mitglieder können Personen und Vereinigungen von Personen werden, die bereit sind, die Bestrebungen der Elterninitiative durch Zuwendungen finanzieller wie materieller Art zu unterstützen.
  3. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand der Elterninitiative.
  4. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Gegen die ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.

§ 4      Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt
    1. durch Tod
    2. durch Austrittserklärung
    3. durch Ausschluss
  2. Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen, jedoch nur zum Schluss eines Geschäftsjahres. Die schriftliche Erklärung muss dem Vorstand spätestens 3 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres zugehen.
  3. Der Ausschluss erfolgt
    1. falls das Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen drei Monate nach Fälligkeit trotz schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist.
    2. falls das Mitglied durch sein Verhalten die Belange oder das Ansehen des Vereins schädigt.
      Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das Mitglied wird unter Angabe der Gründe davon schriftlich unterrichtet. Gegen diesen Beschluss kann einen Monat nach Zustellung, die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung beantragt werden.
  4. Der Ausschluss bedarf keiner Ankündigung und keiner Mitteilung, wenn das Mitglied eine Adressenänderung nicht angezeigt hat.

§ 5      Beiträge und Spenden

  1. Von den Mitgliedern werden Geldbeiträge erhoben. Über die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag und fällig zum Anfang eines jeden Jahres.
  2. Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks sollen ferner durch Spenden und Sachspenden aufgebracht werden.
  3. Die Verwendung der Mittel richtet sich nach einem vom Vorstand des Vereins aufzustellenden Haushaltsplans. Dieser Haushaltsplan ist der Mitgliederversammlung vorzulegen und von ihr zu genehmigen.

§ 6      Organe

  1. Organe des Vereins sind:
    1. die Mitgliederversammlung
    2. der Vorstand

§ 7      Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die Einladung hat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von vier Wochen zwischen Absendetermin und Versammlungstermin zu erfolgen.
  2. Mitgliederversammlungen, die nicht satzungsändernde Beschlüsse erfordern, können auf schriftlichem Wege stattfinden und ihre Beschlüsse schriftlich fassen, wenn sich alle Mitglieder mit diesem Verfahren einverstanden erklären.
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag des Vorstandes oder auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Viertel der ordentlichen Mitglieder durch den Vorstand einzuberufen.
  4. Der Beschlussfassung durch die ordentliche Mitgliederversammlung unterliegen insbesondere:
    1. Genehmigung des Berichts über das abgelaufene Geschäftsjahr
    2. Genehmigung der Jahresrechnung und des Haushaltsplanes
    3. Entlastung des Vorstandes
    4. Wahlen zum Vorstand einschließlich der Bestellung eines Ehrenvorsitzenden
    5. Wahl von zwei Rechnungsprüfern
    6. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
      Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Aufnahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder in seiner Abwesenheit von einem weiteren Vorsitzenden geleitet. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und einem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  6. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  7. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Es kann sich in der Ausübung des Stimmrechts durch ein, durch Vollmacht ausgewiesenes Mitglied, vertreten lassen.

§ 8      Vorstand

  1. Der Vorstand (zugleich Vorstand im Sinne des § 26 BGB) besteht aus:
    1. dem Vorsitzenden
    2. drei stellvertretenden Vorsitzenden
    3. dem Schatzmeister
  2. Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von vier Jahren, der übrige Vorstand für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit, bis zur Wahl eines neuen Vorstandes, im Amt.
  3. Jedes Mitglied des Vorstandes ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt.
  4. Außer den dem Vorstand in dieser Satzung oder von der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben, führt der Vorstand die laufenden Geschäfte des Vereins. Er kann den Vorsitzenden oder Vorstandsmitgliedern widerruflich zur Führung einzelner Geschäfte bevollmächtigen und auch besondere Zuständigkeiten auf einzelne Vereinsmitglieder übertragen.
  5. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es die Gegebenheiten erfordern. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Jedes Mitglied des Vorstandes hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen erfasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  6. Ein Vorstandsmitglied kann nur aus wichtigem Grund während der Amtsperiode abberufen werden. Wichtige Gründe sind insbesondere grobe Pflichtverletzungen sowie Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Die Abberufung bedarf einer ordentlichen bzw. einer außerordentlichen Mitgliederversammlung.
  7. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
    Die Mitgliederversammlung kann eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 und 26 a EStG für die Mitglieder des Vorstands beschließen. Abweichend von Vorstehendem, kann nach Umfang der Arbeitsaufgaben, der/die Vorsitzende haupt- oder nebenberuflich tätig werden. Er/Sie ist dann auch für die laufende Verwaltung des Vereins zuständig. Ein mit Vorstandsmitgliedern geschlossener Dienstvertrag endet – im Rahmen der vertraglichen bzw. gesetzlichen Kündigungsfristen – mit dem Ende der Amtszeit des Vorstandsmitglieds, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Der Vorstand ist berechtigt, die Wahrnehmung der laufenden Geschäfte und die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung an hauptamtliche Mitarbeiter, die den Weisungen des Vorstands unterliegen, zu übertragen.

§ 9      Rechnungsprüfung

  1. Die Rechnungsprüfer des Vereins haben nach Ablauf eines Geschäftsjahres die vom Vorstand vorzulegende Jahresrechnung und Vermögensverwaltung rechnerisch und buchmäßig zu prüfen und der nächsten Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Ihre Amtszeit beträgt zwei Jahre, Wiederwahl ist möglich.

§ 10    Satzungsänderung

  1. Satzungsänderungen formeller und redaktioneller Art, die durch behördliche Auflagen oder ähnliches erforderlich werden, kann der Vorstand in eigener Zuständigkeit beschließen und durchführen.
  2. Eine Satzungsänderung, die den Gemeinnützigkeitszweck aufheben soll, ist unzulässig.

§ 11    Auflösung des Vereins

  1. Eine Auflösung des Vereins kann nur mit einer 3/4-Mehrheit der Mitgliederversammlung beschlossen werden, sofern mindestens 2/3 der Mitglieder erschienen sind. Sind weniger Mitglieder erschienen, ist innerhalb von 6 Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann mit einer 3/4-Mehrheit aller erschienenen Mitglieder über die Auflösung des Vereins beschließen kann.
  2. Bei Auflösung des Vereins hat die Mitgliederversammlung einen Liquidator zu bestellen.
  3. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes, fällt das Restvermögen dem VFK Verein zur Förderung der Kinderklinik und des Deutschen Herzzentrums St. Augustin e.V. sowie der Deutschen Leukämie-Forschungshilfe Aktion für krebskranke Kinder e.V., Dachverband, zu gleichen Teilen zu, die es dem Zweck des § 2 entsprechend verwenden sollen.
  4. Ein Anspruch auf Rückgewährung geleisteter Beiträge, Zuwendungen, Spenden oder sonstigen Einlagen besteht weder bei der Auflösung, noch in einem sonstigen Falle.
(Satzungs-Neufassung vom 09.05.2014)