Satzung EKKK

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§1 Name. Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen: Elterninitiative krebskranker Kinder Sankt Augustin e.V.

Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Siegburg unter der Nummer 40 VR 1623 eingetragen. In den nachfolgenden Bestimmungen der Satzung wird er kurz ,,Elterninitiative“ genannt.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in St. Augustin, Arnold-Janssen-Str. 29, 53757 St. Augustin.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck, Aufgabe und Gemeinnützigkeit des Vereins


(1) Die Elterninitiative krebskranker Kinder Sankt Augustin e V. mit Sitz in St. Augustin verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke in, Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck der Elterninitiative ist die Förderung des öffentlichen Gesu11dheitsvvesens und der öffentlichen Gesundheitspflege sowie die selbstlose Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind.

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
• die psychosoziale Betreuung onkologisch und hämatologisch erkrankter Kinder und Jugendlicher sowie deren finanzieller U11terstützung im Fall besonderer Bedürftigkeit,
• die Zusammenarbeit mit dem ärztlichen und pflegerischen Teams der Kinderklinik St. Augustin,
• die finanzielle Unterstützung der Kinderklinik St. Augustin bei zwingend benötigter Personalstellen im medizinischen Bereich
• die Ermöglichung eines Erfahrungsaustausches betroffener Eltern und Anverwai1dte.

(4) Die Elterninitiative ist selbstlos tätig, Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Mittel der Elterninitiative dürfen nur für die satzungs1näßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Elterninitiative

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der-Elterninitiative fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Ordentliches Mitglied des Vereins kann werden:

  1. Jedes Elternteil eines betroffenen Kindes oder Jugendlichen.
  2. Das medizinische Personal der Asklepios Klinik St. Augustin.
  3. Personen, d.ie mit dem Ziel und Zweck des Vereins eng verbunden sind.

    (2) Korrespondierende Mitglieder können Personen und Vereinigungen von Personen werden, die bereit sind, die Bestrebungen der Elterninitiative durch Zuwendungen fina11zieller wie materieller Art zu unterstützen.

    (3) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand der Elterninitiative.

    (4) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Gegen die ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt

  1. durch Tod
  2. durch Austrittserklärung
  3. durch Ausschluss
    Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen, jedoch nur zum Schluss eines Geschäftsjahres.
    Die schriftliche Erklän1ng muss dem Vorstand spätestens 3 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres zugehen.

(2) Der Ausschluss erfolgt

  1. falls das Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen drei Monaten ist
  2. falls das Mitglied durch sein Verhalten die Belange oder das Ansehen des Vereins schädigt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
    Das Mitglied wird unter Angabe der Gründe davon schriftlich unterrichtet Gegen diesen Beschluss kann das Mitglied einen Monat nach Zustellung, eine Entscheidung bei der nächsten Mitgliederversam1nlung beantragen.

(3) Der Ausschluss bedarf keiner Ankündigung und keiner Mitteilung, wenn das Mitglied eine Adressenänderung nicht angezeigt hat.

§5b Beiträge und Spenden

(1) Von de11 Mitgliedern werden Geldbeiträge erhoben.
Über die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag und fällig zum Anfang eines jeden Jahres.

(2) Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks sollen ferner durch Spenden und Sachspenden aufgebracht werden.

(3) Die Verwendung der Mittel richtet sich nach einem vo1n Vorstand des Vereins aufzustellenden Haushaltsplans. Dieser Haushaltsplan ist der
Mitgliederversammlung vorzulegen und von ihr zu genehmigen.

§ 6 Organe

(1) Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. ggf. der Geschäftsführer

§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversa1nmlung findet einmal jährlich statt.
Die Einladung hat in Schriftform per Brief, Mail oder Telefax unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von vier Wochen seit Zugang beim Eingeladenen zu erfolgen. Für einen vom Verein nicht zu vertretenden verspäteten Zugang der Einladung haftet der Verein jedoch nicht. Der Vorstand kann mit einer ¾ Mehrheit beschließen, die Mitgliederversammlung virtuell durchzuführen. Über die Auflösung des Vereins kann nicht im Rahmen einer virtuellen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Mitgliederversammlungen, die nicht satzungsändernde Beschlüsse erfordern, können auf schriftlichem Wege stattfinden und ihre Beschlüsse schriftlich fassen, wenn sich alle Mitglieder mit diesem Verfahren einverstanden erklären.

(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag des Vorstandes oder auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Viertel der ordentlichen Mitglieder durch den Vorstand einzuberufen.

(4) Der Beschlussfassung durch die ordentliche 11itgliederversamn1lung unterliegen insbesondere:

  1. Genehmigung des Berichts über das abgelaufene Geschäftsjahr
  2. Genehmigung der Jahresrechnung und des Haushaltsplanes
  3. Entlastung des Vorstandes
  4. Wahlen zum Vorstand einschließlich der Bestellung eines Ehrenvorsitzenden
  5. Wahl von zwei Rechnungsprüfern
  6. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
  7. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand
    festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Aufnahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung nicht der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
    (5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder in seiner
    Abwesenheit von einem weiteren Vorsitzenden geleitet.
    Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und einem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

(6) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(7) Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.
Es kann sich in der Ausübung des Stimmrechts durch ein, durch Vollmacht ausgewiesenes Mitglied vertreten lassen.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand (zugleich Vorstand im Sinne des§ 26 BGB) besteht mindestens aus:

  1. dem Vorsitzenden
  2. zwei stellvertretenden Vorsitzenden
    Je nach Bedarf kann die Mitgliederversammlung über die Aufnahme von einem oder zwei weiteren Vorstandsmitgliedern beschließen. Eine gleichzeitige Belegung mehrerer Funktionen., z.B. eines Schatzn1eisters, ist möglich.

(2) Der Vorsitzende, sowie der übrige Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt.
Er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit, bis zur Wahl eines neuen Vorstandes, im Amt.

(3) Jedes Mitglied des Vorstandes ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt.

(4) Außer den dem Vorstand in dieser Satzung oder von der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben„ führt der Vorstand die laufenden Geschäfte des Vereins. Er kann den Vorsitzenden oder Vorstandsmitgliedern widerruflich zur Führung einzelner Geschäfte bevollmächtigen und auch besondere Zuständigkeiten auf einzelne Vereinsmitglieder übertragen.

(5) Der Vorstand tritt zusan1men, wenn es die Gegebenheiten erfordern. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Jedes Mitglied des Vorstandes hat eine Stimme.
Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stit11men erfasst. Bei Stimn1engleichheit gilt ein Beschluss als abgelehnt. Es ist inm1er eine Stimmenmehrheit herbeizuführen.

(6) Ein Vorstandsmitglied kann nur aus wichtigen Grund während der Amtsperiode abberufen werden. Wichtige Gründe sind insbesondere grobe
Pflichtverletzungen sowie Unfah1gke1t zur ordnungsgemäßen 5
Geschäftsführung. Die Abberufung bedarf einer ordentlichen bzw. einer
außerordentlichen Mitgliederversamn1lung.

(7) Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
Die Mitgliederversammlung kann eine angemessene pauschale
Aufwandsentschädigung nach§ 3 Nr. 26 und 26 a EStG fi.ir die Mitglieder des Vorstands beschließen.

§ 8a Geschäftsführung

(1) Der Vorstand kann (bei Bedarf) einen Geschäftsführer bestellen.

(2) Der Geschäftsführer ist für die ordnungsgemäße Durchführung der laufenden Geschäfte des Vereins sowie für iiln1 im Einzelfall durch den Vorstand oder die Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben verantwortlich. Er nimmt an allen Sitzungen und Versammlungen des Vereins mit beratender Stimme teil. Sein Aufgabengebiet un1fasst die Geschäfte der laufenden Verwaltung des Vereins. Der Geschäftsführer ist bei der Durchführung der Aufgaben an die Beschlüsse der Organe des Vereins gebunden.

(3) Der Geschäftsführer stellt nach Zustimmung des Vorstandes Mitarbeiter ein.

(4) Der Geschäftsführer ist besonderer Vertreter des Vereins im Sinne des§ 30 BGB.

§9 Rechnungsprüfung

Die Rechnungsprüfer des Vereins haben nach Ablauf eines Geschäftsjahres die von1 Vorstand vorzulegende Jahresrechnung und Vermögensverwaltung rechnerisch und buchmäßig zu prüfen u11d der nächsten Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Ihre Amtszeit beträgt zwei Jahre, Wiederwahl ist möglich.

§ 10 Satzungsänderung

(1) Satzungsänderungen formeller und redaktioneller Art, die durch behördliche Auflagen oder ähnliches erforderlich werden, kann der Vorstand in eigener Zuständigkeit beschließen und durchfuhren.

(2) Eine Satzungsänderung, die den Gemeinnützigkeitszweck aufheben soll, ist unzulässig.

§ 11 Auflösung des Vereins

(1) Eine Auflösung des Vereins kann nur mit einer 3/4-M1ehrheit der Mitgliederversammlung beschlossen werden, sofern mindestens 2/3 der 6
Mitglieder erschienen sind. Sind weniger Mitglieder erschienen, ist innerhalb von 6 Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann mit einer 3/4-Mehrheit aller erschienenen Mitglieder über die Auflösung des Vereins beschließen kann.

(2) Bei Auflösung des Vereins hat die Mitgliederversammlung einen Liquidator zu bestellen.

(3) Bei Auflösung der-Elterninitiative-oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fallt das Vermögen der Elterninitiative an die Deutsche Leukämie­ F9rschungshilfe – Aktion für krebskranke Kinder e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

(4) Ein Anspruch auf Rückgewährung geleisteter Beiträge, Zuwendungen, Spenden oder sonstigen Einlagen besteht weder bei der Auflösung. noch in einem sonstigen Falle.

§ 12 Datenschutz

(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverord11ung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
Das Recht auf

  1. 1 . Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
  2. Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
  3. Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
  4. Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
  5. Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO rn1d
  6. Widerspruch nach Artikel 21 DS-GVO.


(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezoge11e Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zt1 verarbeiten, bekannt ZLL geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten
Personen aus dem Verein hinaus. 7
(4) Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU­ Datenschutz-Grundverordnung und dem Bu11desdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten.

Sankt Augustin, den 13.09.2023